VEREINSSATZUNG

Name, Zweck und Sitz des Vereins
§ 1
Der am 24. Mai 1860 gegründete
WESELER TURNVEREIN VON 1860 EV
hat seinen Sitz in Wesel und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Wesel eingetragen.
Der Verein fördert und pflegt durch den Sport und die sportliche Freizeitgestaltung
die körperliche Fitness seiner Mitglieder. Er fördert die Jugendarbeit.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung".
Parteipolitische und konfessionelle Bestrebungen sind ausgeschlossen.
§ 2
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke; Rücklagen und Rückstellungen sind zulässig. Mittel des Vereins dürfen nur
zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den
Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
§ 3
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks
fällt das Vermögen des Vereins der Stadt Wesel zu, die es unmittelbar und ausschließlich
für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Mitgliedschaft, Beginn - Ende
§ 4
Jeder, der an der Verfolgung der Vereinsziele mitzuwirken bereit ist, kann Mitglied
des Vereins werden. Die Mitgliedschaft wird mit Aufnahme in den Verein erworben.
Zu diesem Zweck ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Vereinsvorstand zu
richten, der über die Annahme befindet. Eine Ablehnung der Mitgliedschaft muss
nicht begründet werden.
Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt, dem Ausschluss oder dem Tode.
Der Austritt aus dem Verein kann nur durch schriftliche Mitteilung erfolgen. Er ist jeweils
zum 30. Juni oder 31. Dezember eines Jahres möglich und hat 6 Wochen vor
diesem Termin zu erfolgen. Zur Zahlung des Beitrages bis zu diesem Termin ist der
Kündigende verpflichtet.
Bei Vorliegen eines schwerwiegenden Grundes, z.B. bei schwerer Schädigung des
Zweckes oder Ansehens des Vereins, oder bei unehrenhaftem Verhalten sowohl innerhalb
als auch außerhalb der Sportstätte, kann ein Mitglied durch den Vorstand
ausgeschlossen werden. Vor der Entscheidung ist dem Mitglied, das
ausgeschlossen werden soll, Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Gegen die
Entscheidung des Vorstandes ist eine Berufung an die nächste Hauptversammlung

möglich. Diese entscheidet endgültig. Bis zu ihrer Entscheidung bleibt es beim
Beschluss des Vorstandes.
Wer Beiträge trotz vorheriger Mahnung drei Monate nach Fälligkeit nicht entrichtet
hat, kann als Mitglied gestrichen werden. Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen
die aus der Mitgliedschaft entspringenden Rechte.
Beiträge
§ 5
Die Vereinsmitglieder haben einen Mitgliedsbeitrag zu zahlen, der durch die Hauptversammlung
festgesetzt wird.
Die Ausübung bestimmter Sportarten oder die Benutzung bestimmter Sportanlagen
und anderer Einrichtungen können an die Entrichtung zusätzlicher Beiträge und Gebühren
gebunden werden.
Haftung
§ 6
Für Schäden, gleich welcher Art, die einem Mitglied des Vereins aus der Teilnahme
an den Leibesübungen, an Wettkämpfen oder durch die Benutzung der Vereinseinrichtungen
entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn einem Organmitglied oder
einer sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des Bürgerlichen
Gesetzbuches einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
Soweit die Haftung des Vereins ausgeschlossen ist, gilt dies auch für den
vorstehend genannten Personenkreis.
Für sonstige Schäden, die im Rahmen des Sportbetriebes einem Mitglied zustoßen
können, haftet der Verein im Rahmen des Sportversicherungsvertrages der
Sporthilfe e.V., Lüdenscheid.
Verwaltung
§ 7
Der Verein verwaltet sich durch:
1.) den Vorstand
2.) den Beirat
3.) die Hauptversammlung
4.) den Vereinsjugendausschuss
5.) den Ehrenrat.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Vorstand - Beirat
§ 8
Der Vorstand setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen:
A.) 1. Vorsitzender
B.) 2. Vorsitzender
C.) Geschäftsführer
D.) Kassenwart
E.) Sportwart
F.) Vorsitzender des Vereinsjugendausschusses
G.) 1. Beisitzer
H.) 2. Beisitzer
I.) 3. Beisitzer.
Diese Vorstandsmitglieder müssen Mitglieder des Turnvereins sein; sie dürfen, mit
Ausnahme des Sportwartes, nicht Mitglieder des Beirates oder Abteilungsleiter sein.
Der Abteilungsleiter der Turnabteilung ist traditionell Sportwart des Vereins.
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB setzt sich zusammen aus:
1.) den 1. und 2. Vorsitzenden
2.) Geschäftsführer und Kassenwart.
Vertretungsberechtigt im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches sind der 1. Vorsitzende
zusammen mit dem 2. Vorsitzenden oder einer von beiden gemeinsam mit
dem Geschäftsführer oder Kassenwart.
Alle Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von vier Jahren gewählt. Deren Wahl
hat solange Gültigkeit, bis die Vorgenannten freiwillig zurücktreten, sterben oder die
Hauptversammlung eine Neuwahl vornimmt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes
während der Amtszeit aus, so findet spätestens auf der darauffolgenden Hauptversammlung
eine Nachwahl statt. Bis zu dieser Nachwahl kann sich der Vorstand
kommissarisch ergänzen.
Dem Beirat gehören an:
alle bestätigten Abteilungsleiter
sowie die Obleute für weitere Sondergebiete, soweit dies der Vorstand
beschlossen hat.
Jede Abteilung wird durch einen Abteilungsleiter oder Delegierten vertreten.
Der Beirat arbeitet dem Vorstand zu, indem er Vorschläge zu folgenden Themen erarbeitet:
1.) Koordination der Verteilungspläne für Hallen, Plätze
und sonstige Sportanlagen
2.) Organisation von Sportveranstaltungen
3.) Vergütungen für Übungsleiter und Trainer
4.) Einrichtung neuer und Auflösung bestehender Abteilungen.
Vorsitzender des Beirates ist der Sportwart.
Der Beirat trifft sich mindestens dreimal im Geschäftsjahr. Eine enge Zusammenarbeit
mit dem Vorstand ist im Interesse des Turnvereins.
Hauptversammlung
§ 9
Alle 2 Jahre und zwar innerhalb des 1. Quartals des Kalender- oder Geschäftsjahres
hat eine Hauptversammlung stattzufinden. Die Einladungen hierzu haben eine
Woche vorher durch die Tagespresse oder durch schriftliche Benachrichtigung der
Mitglieder zu erfolgen. Mit der Einladung ist die Tagesordnung bekanntzugeben.
Besprechungspunkte der Tagesordnung sind:
1.) Bericht des Vorsitzenden und des Kassenwartes nebst Kassenprüfer
2.) Berichte der Abteilungsleiter
3.) Entlastung des Vorstandes
4.) Neuwahl des Vorstandes, der Kassenprüfer und des Ehrenrates
5.) Bestätigung der Abteilungsleiter und des Vereinsjugendwartes
6.) Festsetzung des Beitrages
7.) Anträge der Mitglieder.
Der 1. oder 2. Vorsitzende führt die Versammlung. Über die Versammlung ist vom
Geschäftsführer eine Niederschrift, die vom Vorstand zu unterzeichnen und in der
folgenden Hauptversammlung zu verlesen ist, anzufertigen.
Jedes Mitglied hat eine Stimme, die nicht übertragbar ist.
Jede Wahl ist geheim, wenn mehr als ein Kandidat zur Wahl steht.
Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt im Sinne des § 8 vier Jahre. In der ersten
ordentlichen Hauptversammlung der Wahlperiode werden 50 % der Vorstandsmitglieder,
und zwar der 1. Vorsitzende, Geschäftsführer, Sportwart, 1. Beisitzer
und 3. Beisitzer, gewählt. In der zweiten ordentlichen Hauptversammlung der
Wahlperiode werden die anderen Vorstandsmitglieder, und zwar der 2. Vorsitzende,
Kassenwart, Jugendwart (Bestätigung des Beschlusses der Jugendversammlung)
und 2. Beisitzer, gewählt.
Zur Beschlussfassung ist die Mehrheit der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder
erforderlich. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder einschließlich Ehrenmitglieder
vom vollendeten 17. Lebensjahr an.
In besonderen Fällen und bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann der Vereinsvorstand
eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen. Auf schriftlichen Antrag
von wenigstens 10 % der stimmberechtigten Mitglieder hat der Vorstand eine
solche Versammlung einzuberufen. Die Mitglieder sind hierzu spätestens eine
Woche vorher schriftlich bei Angabe der Tagesordnung einzuladen. Hierzu gilt das
eingangs im § 9 Erwähnte sinngemäß.
Ehrenrat
§ 10
Der Ehrenrat besteht aus drei Mitgliedern, die von der Hauptversammlung gewählt
werden. Sie dürfen nicht dem Vorstand und / oder dem Beirat angehören. Der Vorsitzende
des Ehrenrates wird durch diesen selbst gewählt.
Zu den Aufgaben des Ehrenrates gehören:
1.) Schlichtung von Streitigkeiten
2.) Durchführung von Ehrenverfahren.
Der Ehrenrat wird vom Vorstand angerufen.
Vereinsjugendausschuss
§ 11
Der Vereinsjugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung,
der Jugendordnung sowie der Beschlüsse des Vereinsjugendtages.
Der Vereinsjugendausschuss ist für seine Beschlüsse dem Vorstand des Vereins
und dem Vereinsjugendtag verantwortlich.
Der Vereinsjugendausschuss ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins.
Er entscheidet über die Verwendung der der Jugend zugedachten Mittel.
Die Jugendordnung ist Bestandteil der Satzung.

Satzungsänderung und Auflösung des Vereins
§ 12
Eine Satzungsänderung sowie eine Auflösung des Vereins kann nur in einer Hauptversammlung
(Tagesordnungspunkt) beschlossen werden. Voraussetzung ist, dass
eine Satzungsänderung 3/4, eine Auflösung oder ein Zusammenschluss des
Vereines mit einem anderen Verein 4/5 der erschienenen, stimmberechtigten
Mitglieder zustimmen.
Inkrafttreten dieser Satzung
§ 13
Diese Satzung tritt nach der Beschlussfassung durch die Hauptversammlung in
Kraft.
Die Beschlussfassung erfolgte auf der Hauptversammlung am 21. März 2001.
Protokollführer der Versammlung Der Vorstand

Jugendordnung

des Weseler Turnverein von 1860 e.V.
Name und Mitgliedschaft
§ 1
Mitglieder der Jugendabteilung des Weseler Turnverein von 1860 e.V. (WTV) sind
alle weiblichen und männlichen Jugendlichen, die das 17. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben sowie die gewählten und berufenen Mitarbeiter der Jugendabteilung.
Aufgaben
§ 2
Die Jugend des WTV führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die
Verwendung der ihr zugedachten Mittel.
Aufgaben der Jugend des WTV sind unter Beachtung der Grundsätze des freiheitlichen,
demokratischen, sozialen Rechtsstaats:
a.) Förderung des Sports als Teil der Jugendarbeit
b.) Pflege der sportlichen Betätigung zur körperlichen Leistungsfähigkeit, Gesunderhaltung
und Lebensfreude
c.) Erziehung zur kritischen Auseinandersetzung mit der Situation der Jugendlichen
in der modernen Gesellschaft und Vermittlung der Fähigkeit zur Einsicht in gesellschaftliche
Zusammenhänge
d.) Entwicklung neuer Formen des Sports und der Bildung
e.) Zusammenarbeit mit Jugendorganisationen
f.) Pflege der internationalen Verständigung.
Organe
§ 3
Organe der Jugend des WTV sind:
der Vereinsjugendtag
der Vereinsjugendausschuss.
Vereinsjugendtag
§ 4
Die Vereinsjugendtage sind ordentliche und außerordentliche.
Aufgaben des Vereinsjugendtages sind:
a.) Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit des Vereinsjugendausschusses
b.) Entgegennahme der Berichte des Vereinsjugendausschusses
c.) Entlastung des Vereinsjugendausschusses
d.) Wahl des Vereinsjugendausschusses
e.) Wahl der Delegierten zu Jugendtagungen auf Kreis-, Stadt- und Verbandsebene,
zu denen der Verein Delegationsrecht hat
f.) Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
Der ordentliche Vereinsjugendtag findet alle zwei Jahre statt.
Er wird zwei Wochen vorher vom Vereinsjugendausschuss unter Bekanntgabe der
Tagesordnung und der vorliegenden Anträge durch Aushang einberufen.
In besonderen Fällen und bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann der Vereinsjugendausschuss
einen außerordentlichen Vereinsjugendtag einberufen. Auf schriftlichen
Antrag von wenigstens 10 % der stimmberechtigten Mitglieder des Vereinsjugendtages
oder eines mit 50 % der Stimmen gefaßten Beschlusses des Vereinsjugendausschusses
muß ein außerordentlicher Vereinsjugendtag einberufen werden.
Die Mitglieder sind hierzu spätestens eine Woche vorher schriftlich bei Angabe der
Tagesordnung einzuladen.
Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden
Stimmberechtigten.
Die Mitglieder der Jugendabteilung haben je eine nicht übertragbare Stimme. Jede
Wahl ist geheim, wenn mehr als ein Kandidat zur Wahl steht.
Vereinsjugendausschuss
§ 5
Der Vereinsjugendausschuss besteht aus:
dem Vereinsjugendwart als Vorsitzenden
dem stellvertretenden Vereinsjugendwart
je einem Vertreter der am Vereinsjugentag anwesenden Abteilungen als
Beisitzer.
Der Vereinsjugendwart als Vorsitzender des Vereinsjugendausschusses vertritt die
Interessen der Vereinsjugend nach innen und außen. Der Vorsitzende ist Mitglied
des Vereinsvorstandes.
Die Amtszeit der Mitglieder des Vereinsjugendausschusses beträgt 4 Jahre. Deren
Wahl hat solange Gültigkeit, bis die Vorgenannten freiwillig zurücktreten oder der
Vereinsjugendtag eine Neuwahl vornimmt. Scheidet ein Mitglied des Vereinsjugendausschusses
während der Amtszeit aus, so findet spätestens auf dem darauffolgenden
Vereinsjugendtag eine Neuwahl statt. Bis zu dieser Nachwahl kann sich der
Vereinsjugendaussschuss kommissarisch ergänzen. Auf dem ersten ordentlichen
Vereinsjugendtag der Wahlperiode werden 50 % der Mitglieder des Vereinsjugendausschusses,
und zwar der Vereinsjugendwart und die erste Hälfte der Beisitzer, gewählt.
Auf dem zweiten ordentlichen Vereinsjugendtag der Wahlperiode werden die
anderen Mitglieder des Vereinsjugendausschusses, und zwar der stellvertretende
Vereinsjugendwart und die andere Hälfte der Beisitzer, gewählt.
In den Vereinsjugendausschuss ist jedes Vereinsmitglied wählbar.
Der Vereinsjugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung,
der Vereinsjugendsatzung sowie der Beschlüsse des Vereinsjugendtages. Der Vereinsjugendausschuss
ist für seine Beschlüsse dem Vereinsjugendtag und dem Vorstand
des Vereins verantwortlich.
Der Vereinsjugendausschuss trifft sich mindestens dreimal im Kalenderjahr. Eine
enge Zusammenarbeit mit dem Vorstand des WTV ist im Interesse des Turnvereins.
Auf schriftlichen Antrag der Hälfte der Mitglieder des Vereinsjugendausschusses, ist
vom Vereinsjugendwart binnen zwei Wochen eine Sitzung einzuberufen.
Der Vereinsjugendausschuss ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins.
Er entscheidet über die Verwendung der der Jugendabteilung zugedachten
Mittel.
Zur Planung und Durchführung besonderer Aufgaben kann der Vereinsjugendausschuss
Unterausschüsse bilden. Ihre Beschlüsse bedürfen der Zustimmung des Vereinsjugendausschusses.
Wettkampfordnung, Spielordnung
§ 6
Einzelheiten der Wettkämpfe regeln die jeweiligen Wettkampf- oder Spielordnungen
der im WTV vertretenen Abteilungen.
Die Selbstverantwortung der Jugendlichen für die Einhaltung der geltenden Bestimmungen
ist zu stärken.
Jugendordnungsänderung
§ 7
Änderungen der Jugendordnung können nur von dem ordentlichen Vereinsjugendtag
oder einem speziell zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen
Vereinsjugendtag beschlossen werden. Sie bedürfen der Zustimmung von
mindestens 3/4 der anwesenden Stimmberechtigten.
Inkrafttreten dieser Jugendordnung
§ 8
Diese Jugendsatzung tritt nach der Beschlußfassung durch den Vereinsjugendtag in
Kraft.
Die Beschlußfassung erfolgte auf dem Vereinsjugendtag am 14. März 2001.
Protokollführer der Versammlung Vereinsjugendwart

Satzung im PDF-Format

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